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09.Mai 2011

Internet

Unrechtmäßige Inhalte sind vollständig zu entfernen

Das Amtsgericht München entschied mit dem Urteil vom 31.3.2010 (161 C 15642/09), dass unrechtmäßig genutzte Inhalte (spätestens) nach Feststellung des Verstoßes vollständig zu entfernen sind. Das ledigliche Entfernen eines Links sei dafür nicht ausreichend, wenn der Inhalt weiterhin über Umwege abrufbar bleibt.

In der Streitsache hatte die Klägerin bereits vor einiger Zeit den Beklagten wegen einer Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Beklagte hatte Kartenausschnitte der Klägerin verwendet, um die Lage seines Geschäftes auf seiner Internetseite darzustellen. Nach einer erfolgten Abmahnung sowie Zahlung von Schadensersatz hat er das entsprechende Bild von seiner Webseite entfernt.

Da nun das Bild aber nicht vom Server gelöscht wurde, war es damit weiterhin, z.B. über eine entsprechende Sucheingabe bei Google, abrufbar. Dies stellte die Klägerin fest und nahm den Beklagten erneut auf Zahlung von Lizenzgebühren und Erstattung der Anwaltskosten in Anspruch. Zu Recht, wie das Gericht nun feststellte.

Zur Begründung heisst es in der Pressemitteilung des Amtsgerichts München:

"Der Beklagte habe durch das Hinterlegen des Kartenausschnitts auf dem Server das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin verletzt, da er die Karte öffentlich zugänglich gemacht habe. Zugänglichmachen setze nur voraus, dass Dritten der Zugriff auf das geschützte Werk eröffnet sei. Dies sei hier –trotz Löschung des Links zur Homepage– der Fall."

Links:
Pressemitteilung des AG München vom 26. April 2011

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Es ist nicht zulässig, fremde Werke ohne eine entsprechende Vereinbarung auf der eigenen Internet-Seite zu verwenden. Spätestens nach der Feststellung eines Verstoßes sind die Inhalte vollständig dem öffentlichen Zugriff zu entziehen. Wir empfehlen daher, die Inhalte vom Server vollständig zu entfernen. Die Löschung des Links ist alleine nicht ausreichend.

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