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02.September 2011

Software

Urheberrecht: Schutz von Musik-Samples durch BGH zu klären

Nach Auffassung des OLG Hamburg (Urteil vom 17.8.2011, Az. 5 U 48/05) bedarf es der höchstrichtlerichen Klärung, inwiefern Musik-Samples urheberrechtlich geschützt sind.

Ausgangspunkt der aus vorgenannten Gründen zugelassenen Revision ist der Rechtsstreit um die Frage, ob der von Sabrina Setlur gesungene Titel "Nur mir" unter Verstoß gegen das Urheberrecht zustande gekommen ist, weil er unerlaubt sog. "Samples" der Musikgruppe "Kraftwerk" enthält.

Die Richter des OLG Hamburg zumindesten stellen einen Rechtsverstoß fest. Der Beklagte habe unzulässigerweise eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel "Metall auf Metall" der bekannten Musikgruppe Kraftwerk kopiert (im Fachjargon: "gesampelt") und diese dann in einem neuen Titel verwendet. Damit sei ein Verstoß gegen das Urheberrecht begangen worden, da es dem Beklagten im konkreten Fall auch möglich gewesen wäre, diese Sequenz selber herzustellen. Die Richter stützen ihre Auffassung dabei auch auf die Gutachten von Sachverständigen (inkl. Hörvergleich).

Links:
Verlad Dr. Otto-Schmidt

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Das Urheberrecht gestattet es, ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes zu verwenden. Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Fortentwicklung der Kunst zu ermöglichen. Diese Verwendung des von einem Dritten Geschaffene überschreitet im Fall von Audio- oder Musik-Samples allerdings dann die Grenze der Zulässigkeit, wenn der Verwender selbst in der Lage gewesen wäre, die entnommene Sequenz herzustellen.

Welche Maßstäbe nunmehr für die Möglichkeit der Eigenherstellung von Tonaufnahmen gelten, hat der BGH zu klären, sofern die Überprüfung des OLG-Urteils durch den BGH (Revision) beantragt wird.

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