Hardware
Vertriebsverbot für Samsungs Galaxy Tab bestätigt
Das Landgericht Düsseldorf hat mit der Entscheidung vom 9.9.2011 (14c O 194/11) das Vertriebsverbot für Samsungs Galaxy Tab bestätigt.
Bereits im vorangegangenen Verfahren war es dem Unternehmen auf Antrag von Apple untersagt worden, das Gerät in der EU (ausgenommen Niederlande) herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen. Bezüglich der in Deutschland ansässigen Samsung Electronics GmbH bleibt es nunmehr bei der Untersagung.
Der Firma Samsung Electronics Co. Ltd. mit Sitz in Süd-Korea kann ein deutsches Gericht mangels Niederlassung in Deutschland allerdings nur ein Vertriebsverbot für Deutschland aussprechen.
Apple stützte seine Anträge auf das iPad2, welches es als Geschmacksmuster hatte schützen lassen. Samsung wurde dabei vorgeworfen, wesentliche Gestaltungsmerkmale des Apple-Topsellers übernommen zu haben.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Als Geschmacksmuster kann ein Muster geschützt werden, das neu ist und Eigenart hat (§ 2 GeschmMG). Dabei ist ein "Muster" im Sinne des Gesetzes laut Defintion "die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt".
Das Recht steht dabei regelmäßig dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu.