26.September 2011
Hardware
Abschließendes EuGH-Urteil zu fremden Marken in Google-AdWords
Der Europäische Gerichtshof hat laut Pressemitteilung vom 22.9.2011 in der Rechtssache C-323/09 kürzlich abschließend festgelegt, wann die Verwendung von fremden Marken in den Google-AdWords zulässig ist.
Nach Auffassung der Richter sei es nicht zu beanstanden, wenn mit der Werbung "eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers der bekannten Marke vorgeschlagen wird". Eine solche Verwendung stelle grundsätzlich einen gesunden und lauteren Wettbewerb im Bereich der fraglichen Waren oder
Dienstleistungen dar und ist somit zulässig.
Eine Rechtsverletzung hingegen liegt aber für die Fälle der "Trittbrettfahrer" vor, wenn also ein Fremder die Marke verwendet, um lediglich Waren zum Verkauf anzubieten, die Nachahmungen von Waren des Inhabers dieser Marken sind.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Der EuGH hat zwei Grundsätze aufgestellt:
- Verwendung einer fremden Marke, um Alternative aufzuzeigen = gesunder Wettbewerb = zulässig.
- Verwendung der fremden Marke, um lediglich Nachahmerprodukt zu vetreiben = unzulässig.
Die Grenze zwischen der zulässigen und der rechtsverletzenden Verwendung einer fremden Marke liegt also in der Frage, ob es sich um eine Alternative oder um eine nahezu "gleiches" Produkt handelt. Diesbezüglich ist mit den unterschiedlichsten Einzelfallentscheidungen der Gerichte zu rechnen.