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09.Januar 2012

Internet

Angabe einer falschen Rubrik auf Internethandelsplattform nicht zwingend irreführend

Der Bundesgerichtshof hatte sich in dem Urteil vom 6.10.2011 (I ZR 42/10) mit der Frage zu beschäftigen, ob es eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Handlung darstellt, wenn auf einer Internethandelsplattform ein Produkt in eine falsche Kategorie eingestellt wird.

Ausgangspunkt der Entscheidung war das Angebot eines Gebrauchtwagenhändlers, der in der Rubrik "bis 5.000 km" ein Fahrzeug mit der Überschrift einstellte "BMW 320 d Tou.* Gesamt-KM 112.970** ATM- 1.260 KM**". Hierin sah ein Mitbewerber eine unzulässige Irreführung und verklagte den Anbieter auf Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Die Klage blieb ohne Erfolg. In der Pressemitteilung des BGH wird dazu ausgeführt:

"Zwar liegt in dem Angebot des Fahrzeugs in der unrichtigen Rubrik über die Laufleistung eine unwahre Angabe. Im konkreten Fall war die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet, das Publikum irrezuführen. Die richtige Laufleistung des Fahrzeugs ergab sich ohne weiteres bereits aus der Überschrift des Angebots, so dass eine Täuschung von Verbrauchern ausgeschlossen war."

Links:
Pressemitteilung des BGH

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Der BGH betont, dass in diesem Fall die Überschrift den Anbieter "gerettet" hat. Der Fall könne anders ausgegangen seien, wenn die Laufleistung nicht in der Überschrift angegeben gewesen wäre. Außerdem ließ das Gericht - weil nicht Gegenstand des Verfahrens - die Frage offen, ob eine Einstellung in eine falsche Rubrik unter anderen Gesichtspunkten unzulässig ist, z.B. wegen einer unzumutbaren Belästigung der Internetnutzer.

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