14.November 2011
Internet
DENIC muß Domainnamen in Mißbrauchsfällen löschen
Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 27.10.2011 (I ZR 131/10), dass die DENIC in eindeutig gelangerten Mißbrauchsfällen verpflichtet ist, eine Top-Level-Domain zu löschen.
Ausgangspunkt der Entscheidung war die Klage des Freistaates Bayern. Dieser hatte festgestellt, dass mehrere Unternehmen mit Sitz in Panama Domains registriert hatten, die sich aus dem Wort "Regierung" und verschiedenen Bayrischen Regierungsbezirken gebildet wurden (z.B. "regierung-oberfranken.de"). Daraufhin verlangte der Freistaat von der DENIC die Löschung dieser Domains.
Die Richter des BGH gaben der Klage statt und folgten damit im Ergebnis den Urteilen der Vorinstanzen. Zwar obliegen der DENIC nur eingeschränkte Prüfungspflichten, bei derart offenkundigen Rechtsverletzungen (hier: unzulässige Verwendungen der Namen) bestehe aber eine Löschungspflicht.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Vor einer Domainregistrierung empfiehlt sich für den Unternehmer eine Recherche, inwiefern der gewünschte Domainname nicht die Rechte Dritter verletzt. In Betracht zu ziehen sind vor allem Namens- und Markenrechte. Das Risiko besteht darin, eine verwendete Domain u.U. nach einiger Zeit wieder abgeben zu müssen.