07.November 2011
Internet
Gerichte des Wohnsitzmitgliedstaates zuständig für Persönlichkeitsverletzungen im Netz
Der Europäische Gerichtshof hatte in zwei Streitigkeiten über die Zuständigkeit nationaler Gerichte bei durch das Internet vollzogenen Verletzungen des Persönlichkeitsrecht zu entscheiden (Rechtssachen C-509/09 und C 161/10, Entscheidungen vom 25.10.2011).
Die Richter stellten fest, dass die Opfer bezüglich des gesamten, entstandenen Schadens die Gerichte ihres Wohnsitzmitgliedstaats anrufen können. Einzige Vorgabe sei, dass der Rechtsverletzer, für den die Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr gelte, in diesem Staat keinen strengeren als den im Recht seines Sitzmitgliedstaats vorgesehenen Regelungen unterworfen wird.
Zur Begründung führten die Richter an, dass der Umfang einer Persönlichkeitsverletzung am besten von dem Gericht ermittelt werden kann, an dem das Opfer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat. Zu bedenken sei außerdem, dass anders als bei Printmedien die Rechtsverletzung über das Internet weltweit Wirkung entfalten könne und hier dieshalb ein besonderer Schutz geboten sei.
Die Richter merkten aber an, dass das Opfer gleichwohl auch die Gerichte des Mitgliedsstaates anrufen kann, in dem der Verletzer seinen Sitz hat oder in dem die Rechtsverletzung per Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. In diesen Fällen kann u.U. aber nur ein Teil des Schadens geltend gemacht werden.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Am Anfang der richterlichen Prüfung eines Sachverhalts bzw. einer Streitsache steht immer die Frage der Zuständigkeit. Dies gilt es stets im Vorfeld mit einem Rechtsanwalt bei Zweifelsfragen zu klären, da hiervon die Annahme der Klage und bei Verfahren im Ausland auch besonders die Kosten abhängen.