11.September 2011
Internet
Keine Namensrechtverletzung durch "sonntag.de"
Das Oberlandesgericht München hatte mit dem Urteil vom 24.2.2011 zu entscheiden, ob die Registrierung der Domain "sonntag.de" eine unzulässige Verwendung eines fremde Namens darstellt, wenn der Registrierende nicht selber diesen Namen führt.
Im vorliegenden Fall beantragte der Kläger, den Beklagten zu verpflichten, bei der DENIC e.G. seine Einwilligung in die sofortige Löschung der Domain "sonntag.de " zu erklären. Der Beklagte hingegen forderte, die Klage abzuweisen und das vorangegangene Urteile aufzuheben. Nach seiner Auffassung liegt eine Verletzung des Namensrechts des Klägers (M. Sonntag) nicht vor, da es sich bei dem streitgegenständlichen Namen nicht nur um einen durchaus üblichen Nachnamen, sondern auch um einen Gattungsbegriff handele. Die Vorinstanz hatte dem Löschungsanspruch noch zugestimmt.
Anders nun die Entscheidung des Oberlandesgerichtes. "Nach der viele Jahre bestehenden und nicht in Zweifel gezogenen Praxis der für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain 'de' zuständigen DENIC eG gelten für die Registrierung von Gattungsbegriffen keine besonderen Regeln; allein maßgebend ist das Prioritätsprinzip." Es gilt also: first come, first served. Die Klage wurde damit abgewiesen und das Urteil der Vorinstanz aufgehoben.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Verletzung eines fremden Namens liegt grundsätzlich vor, wenn dieser von einem Dritten ohne eigenes Recht an der Bezeichnung für eine Domain registriert wird und es infolgedessen zu einer Zurodnungsverwirrung kommt. Eine Einschränkung erfährt dieses Prinzip allerdings dann, wenn die Bezeichnung nicht nur ein bürgerlicher Name, sondern auch ein Gattungsbegriff ist.