Schriftgrösse

Newsletter

zur Newsletter-Anmeldung

Seiten zum IT-Recht.

Diese Seite als

Favoriten / RSS-Feed

Aktuelle News

Weitere Optionen

Druckversion dieses Artikels

17.Oktober 2011

Internet

Meinungsfreiheit garantiert Recht auf Anonymität im Internet

Das Oberlandesgericht Hamm hatte mit dem Beschluss vom 3.8.2011 (I-3 U 196/10) über die Klage eines Arztes gegen den Betreiber einer Internetplattform zu entscheiden. Dabei ging es zum einen um den Anspruch des Arztes auf die Löschung einer negativen Bewertung bzgl. seiner ärtzlichen Leistung. Zum anderen hatte sich das Gericht mit dem Recht auf Anonymität im Netz zu befassen.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung der Richter muss der Arzt die kritische Bewertung hinnehmen, solange sie sich auf sachliche Inhalte beschränkt. Dies gebiete der verfassungsrechtliche Grundsatz der freien Meinungsäußerung (Artikel 6 Grundgesetz).

Darüberhinaus habe der User, der die Bewertung einstellt, auch ein Recht auf Anonymität. Der Betreiber des Portals könne daher auch nicht verpflichtet werden, Auskunft über den Namen des Users zu geben. Das Gericht führt dazu in zu begrüßender Klarheit aus:

"Die für das Internet typische anonyme Nutzung entspricht [...] der grundrechtlichen Interessenlage, da eine Beschränkung der Meinungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugerechnet werden, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar ist. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde allgemein die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegen gewirkt werden."

Links:
Volltext beim OLG Hamm

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Das Recht auf Anonymität im Internet wird in der Gesellschaft kontrovers diskutiert. Aktualität bekommt es derzeit im Zusammenhang mit dem Netzwerk GooglePlus, bei denen sich die Nutzer ausschließlich unter Nennung ihres wahren Namens anmelden können. Zumindest in Sachen Meinungsäußerung ist die juristische Bewertung der Frage eindeutig: Die Möglichkeit der Anonymität ist (auch im Internet) zu gewährleisten. Andernfalls wäre das Grundrecht gefährdet.

Weitere Informationen zum Thema