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11.September 2011

Hardware

Nichtverwendung kann zur Aufhebung des Lizenzvertrages führen

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 17.3.2011 (I ZR 93/09), dass die Nichtverwendung eines per Lizenzvertrag überlassenen geschützten Zeichens zur Aufhebung des Vertrages führen kann.

Im vorliegenden Fall ging es um die Verwendung einer geschützten Bezeichnung für Schiffstourismus. Die Parteien hatten in dem Lizenzvertrag vereinbart, dass eine Kündigung des Nutzungsrechts "soweit gesetzlich zulässig" ausgeschlossen werde. Mithin wurde geregelt, dass die Nutzungsüberlassung erlösche, wenn die überlassenen Rechte für mehr als drei Jahre nicht genutzt würden.

Der letzte Fall war dann eingetreten, woraufhin die Rechteinhaberin erklärte, nun selber wieder die Rechte verwenden zu dürfen. Offenbar war der Vertragspartner anderer Auffassung, sodass der Fall nunmehr beim BGH landete.

Dieser entschied, dass bei der Auslegung von Lizenzverträgen im Zweifel gegen die Nichtigkeit des Vertrages zu entscheiden sei. Für die Streitsache bedeute dies, dass die Regelung zur Nichtverwendung gültigkeit habe, zumal der Lizenzgeber im Hinblick auf eine rechtserhaltende Benutzung regelmäßig ein Interesse daran habe, dass der Lizenznehmer von der ihm ausschließlich erteilten Lizenz auch Gebrauch macht.

Links:
Volltext beim Bundesgerichtshof

Wichtig für den IT-Unternehmer:

In bestimmten Fällen ist es erforderlich, dass zur Aufrechterhaltung einer Marke diese auch tatsächlich verwendet wird. Bei Überlassungsverträgen ist daher darauf zu achten, dass der Lizenznehmer die überlassene Bezeichnung auch verwendet. Für den Fall der Nichtverwendung, sollte eine Exit-Klausel aufgenommen werden.

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