28.November 2011
Hardware
Verlängerungen von befristeten Rabattaktionen wettbewerbswidrig
Das Oberlandesgericht Köln hatte mit dem Urteil vom 25.3.2011 (6 U 174/10) über einen Streit auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechtes zu entscheiden. Dabei ging es um die Zulässigkeit der Verlängerung einer befristeten Rabattaktion.
Die Richter stellten fest, dass es sich um eine unzulässige Irreführung handelt, wenn eine befristete Rabattaktion später über das angekündigte Ende hinaus verlängert wird. Dies gelte unabhängig davon, ob der Werbende von Anfang an eine entsprechende Verlängerungsabsicht hatte oder nicht. Entscheidend sei allein, dass durch eine solche Aktion bei dem Verbraucher irrtürmlich der Eindruck erweckt werde, er müsse "schnell zuschlagen". Wichtig für den IT-Unternehmer:
§ UWG normiert das Verbot irreführender Angaben. Diese liegen vor, wenn die Gefahr besteht, dass sie von einer nicht unerheblichen Zahl der angesprochenen Verkehrskreise falsch verstanden werden. Bekannte bespiele hierfür sind, dass sich der Werbende als "Bester seiner Klasse" darstellt oder Produkte bewirbt, die er nicht vorrätig hat. Maßgebend ist also die Abweichung zwischen (Werbe-)Aussage und realem Sachverhalt.