03.Januar 2012
Internet
Vertrieb von urheberrechtswidrigen "Bootlegs" ist unzulässig
Das Landgericht Hamburg entschied mit dem Urteil vom 13.10.2011 (310 O 142/11), dass ein Unternehmer für den Vertrieb von urheberrechtswidrigen Bootleg-Aufnahmen haftet.
Vorliegend hatte der Unternehmer die Waren über Amazon verkauft. Die so genannten Bootlegs sind Aufnahmen, die vom Urheber nicht autorisiert sind, so z.B. also versteckte Live-Mitschnitte eines Konzertes.
Nunmehr klagte eine britische Plattenfirma als Inhaber sämtlicher Rechte des Künstlers mit Erfolg auf Unterlassung. Da sich die Rechtswidrigkeit der Aufnahme dem Unternehmer aufgedrängt haben müsse, sei der Anspruch begründet.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Wer Waren vertreibt, denen ein Rechtsverstoß anhaftet (so z.B. Fälschungen oder die oben dargestellten Bootleg-Aufnahmen), haftet in der Regel ab Kenntnis der Rechtsverletzung, es sei denn, der Unternehmer hätte diese selber leicht erkennen können, da der Rechtsverstoß eindeutig ist.