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21.November 2011

Internet

Zu den Prüfungspflichten des Betreibers eines Internet-Auktionshauses

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte mit dem Urteil vom 4.11.2011 (5 U 45/07) über die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internet-Auktionshauses (eBay) zu entscheiden, wenn die dort eingestellten Anzeigen auch bei den Google AdWords erscheinen.

Die Richter stellten fest, dass der Betreiber des Auktionshauses die Rolle des neutralen Vermittlers verlässt und eine aktive Rolle einnimmt, wenn er die von den Verkäufern eingestellten Produkte an anderer Stelle - z.B. durch AdWords-Anzeigen - bewirbt. Aufgrund dessen seien ihm für diese Fälle erheblich erhöhte Anstrengungen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zuzumuten. 

Vorliegend erschienen Anzeigen von nicht zulässigen Nachbauten eines berühmten Kinderstuhles ("Tripp Trapp") in den Google-AdWords. Hiergegen wandte sich der norwegische Originalhersteller. Zu Recht, wie das Gericht nun urteilte.

Als Mahnung der Richter kann im Übrigen folgender Hinweis verstanden werden:

"Die Beklagte könne dagegen nicht anführen, ihr Geschäftsmodell basiere wesentlich darauf, dass sie ihre Dienste möglichst vollautomatisiert betreiben könne. Wenn das Geschäftsmodell der Beklagten allein darauf basierte, unabhängig von den damit einhergehenden Gefahren für fremde Rechtsgüter mit möglichst wenig Personalaufwand den höchstmöglichen Gewinn zu erzielen, sei fraglich, ob es sich überhaupt um ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell handele. Der Senat gehe aber davon aus, dass die Beklagte ihr Geschäftsmodell nicht auf diese Aspekte verkürzt sehen wolle und entsprechend den Einsatz von Kontrollpersonal nicht schlechthin als hiermit unvereinbar ansehe."

Links:
Pressemitteilung des OLG Hamburg

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Wer es geschäftsmäßig anderen ermöglicht, über eine zur Verfügung gestellte Infrastruktur Inhalte zu veröffentlichen (Foren, Auktionshäuser, Blogs, etc.) hat stets zu beachten, in welchem Umfang ihn Prüfungspflichten bezüglich der öffentlich zugänglich werdenden Inhalte treffen. Gegebenenfalls kommt er bei Rechtsverletzungen als Mitstörer in Betracht.

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