Hardware
Zur Verwendung von Bildmotiven des Herstellers durch den Mitbewerber
Von Teddybären, Badeentchen und Sonnenschirmen: Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 28.9.2011 (I ZR 48/10), dass es es nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, wenn ein Hersteller von Druckerpatronen die Bildmotive des Originalherstellers zur Unterscheidung der jeweiligen Produkte in ähnlicher Form verwendet.
Der Druckerhersteller EPSON bringt seit geraumer Zeit auf seinen Originaltintenpatronen neben der Artikelnummer und der Bezeichnung der Drucker, für die sie geeignet sind, auch Bildmotive an, die dem Käufer die Zuordnung der jeweiligen Patrone zum passenden Drucker erleichtern. Diese Motive hatte nunmehr der Patronenhersteller Pelikan in ähnlicher Form für seine Patronen, die ebenfalls für die EPSON-Druckern verwendet werden können, übernommen.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung der Richter liegt - entgegen der Entscheidung der Vorinstanz - keine unzulässige vergleichende Werbung vor, da das fremde Zeichen weder herabgesetzt oder verunglimpft werde. Mithin sei auch eine unlautere Rufausnutzung nicht gegeben, dazu heißt es in der Pressemitteilung:
"Da sich aber die Besitzer von EPSON-Druckern auch nach dem Vortrag der Klägerin vor allem an den Bildmotiven orientieren, muss es den Beklagten auch im Interesse der Verbraucher erlaubt sein, zur Kennzeichnung der verschiedenen Drucker nicht nur auf die Bestellnummern, sondern - in abgewandelter Form - auch auf die Bildmotive zu verweisen."
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Fälle unzulässiger Werbung spielen sich häufig im Wettbewerbsrecht ab. Die wichtigsten Normen des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sind die Generalklausel des § 3 UWG sowie das Verbot der irreführenden Angaben gemäß § 5 UWG. Nach § 3 UWG sind unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, unzulässig.