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Abmahnung in Filesharing Fällen muß Rechtsverstöße konkret darlegen
Das OLG Düsseldorf hatte im Rahmen eines Antrages auf Prozesskostenhilfe (PKH) über die Erfolgsaussichten des Antragsstellers bezüglich einer Abmahnung wegen Filesharing zu befinden. Mit dem Beschluss vom 14.11.2011 (I-20 W 132/11) nahm es dann auch zu den Anforderungen an eine Abmahnung Stellung.
Der Antragsstellerin (PKH) wurde vorgeworfen, 304 Audiodateien illegal im Internet auf einer Tauschbörse zum Download angeboten zu haben. Die Abmahnung ließ allerdings konkrete Angaben hierzu vermissen. So wurde beispielsweise nicht angegeben, für welche Musiktitel es der Abgemahnte zu unterlassen habe, diese anzubieten.
Die Richter nahmen dies zum Anlass, der Abwehr der Abmahnung gute Erfolgsaussichten beizumessen. Das Gerichte führte hierzu aus:
"Das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen stellt alleine noch keinen Urheberrechtsverstoß da. Nicht jedes Angebot einer Audiodatei zum Herunterladen verletzt fremde Urheberrechte. Die Dateien können gemeinfrei oder mit einer allgemeinen Lizenz versehen sein. So ist es inzwischen nicht mehr ungewöhnlich, dass Interpreten ihre Stücke zur freien Verbreitung in das Internet einstellen."
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Für den Abgemahnten gilt grundsätzlich: Sollte die Abmahnung wenig konkret sein, so raten wir, sich an einen auf dem jeweiligen Fachgebiet spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden. Nicht selten nämlich setzen die Abmahner auf einen "Schreck-Effekt", obgleich die Vorwürfe rechtlich nicht haltbar sind.