Internet
Geschützte Werke dürfen nicht endlos in Online-Archive eingestellt werden
Mit einem Grundsatzurteil vom 5.10.2010 (I ZR 127/09) hatte der BGH entschieden, dass Online-Archiven grundsätzlich nur ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht an urheberrechtlich geschützten Werken zusteht. Dies hat nun das Bundesverfassungsgericht mit der Entscheidung vom 17.11.2011 (1 BvR 1145/11) bestätigt.
Hintergrund der Auseinandersetzung ist, dass eine Zeitung sämtliche, veröffentlichten Artikel seit 2002 in einem Online-Archiv zum Abruf bereit hält. Darunter auch Berichte über Kunstausstellungen, sodass infolgedessen auch die Ablichtungen der urheberrechtlich geschützten Werke dort einsehbar sind.
Diesbezüglich hatte der BGH entschieden, dass es für die Zwecke der Berichterstattung nur zulässig ist, die Werke zeitnah im Zusammenhang z.B. mit der Ausstellung im Internet darzustellen. Mit der Einstellung in ein Online-Archiv werde diese Berechtigung aber wegen der dauerhaften Einsehbarkeit überschritten.
Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr die diesbezüglich eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Gegen den hier einschlägigen § 50 UrhG beständen keine ernsthaften, verfassungsrechtlichen Bedenken.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Nach § 50 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig, sofern diese im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse durch Online- oder Offline-Medien erfolgt. Die Berechtigung ist aber dem Gesetzeszweck nach beschränkt auf Wiedergaben, die zeitnah im Zusammenhang mit dem Ereignis erfolgen.