28.November 2011
Internet
Häufige Abmahnungen stellen nicht grundsätzlich Missbrauch dar
Das oberlandesgericht Hamm hatte mit dem Urteil vom 1.9.2011 (I-4 U 41/11) ausnahmsweise einmal in einem Streit um Abmahnungen zwischen zwei Rechtsanwälten zu entscheiden. Dabei ging es auch um die seit langem heftig disukutierte Abmahnpraxis.
Der Antragsteller forderte von seinem Berufskollegen, es zu unterlassen, sich mit einem bestimmten Schreiben an verschiedene Online-Händler zu wenden. Der Antragsgegner betitelte seine Anschreiben mit der Überschrift "14-tägige Widerrufsbelehrung bei F - abmahnsicher?". Es folgten kurze Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der 14-tägigen-Widerrufsfrist, insbesondere mit Blick auf das EU-Recht.
Der Antragssteller sah hierin eine Irreführung, da die Regelung zur Widerrufsfrist mit dem EU-Recht in Einklang steht und eine andere Auffassung allenfalls als Mindermeinung einzustufen ist.
Die Richter gaben dem Antrag in zweiter Instanz statt. Der Rechtsanwalt erwecke durch sein Schreiben den Eindruck, dass Onlinehändler, die eine Widerrufsbelehrung verwenden, die mit Art. 246 § 3 EGBGB übereinstimmt, mit einer Abmahnung rechnen müssten. Dies sei aber unzutreffend, so dass eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise vorliegt. Das Verhalten verstoße folglich gegen das Wettbewerbsrecht.
Den Einwand des Antragsgegners, der Antragsteller sei nicht antragsbefugt, da er rechtsmissbräuchlich handele, ließen die Richter im Übrigen nicht gelten. Nach Auffassung des Rechtsanwaltes sei die Gegenseite nur aus Gründen des Vergütungsanspruches gegen ihn vorgegangen, ein Interesse in der Sache liege nicht vor. Dem folgten die Richter nicht. So sei nämlich allein die Häufigkeit von erfolgten Abmahnungen kein ausreichendes Indiz für die Annahme eines missbräuchlichen Abmahnverhaltens, da diese grundsätzlich der Allgemeinheit zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dienen. Umfangreiche Abmahntätigkeiten für sich allein können also noch keinen Missbrauch belegen.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Insbesondere für den IT-Unternehmer sind Abmahnungen weiterhin ein wichtiges Thema. Aus dem " Marktplatz Internet" haben sich Abmahnungen als eigenes Geschäftsmodell für Rechtsanwälte entwickelt. Um sich dem nicht auszusetzen, raten wir eine Abwehrberatung an, bei der die Aktualität von Gesetzgebung und Rechtsprechung eine besondere Rolle spielt.