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03.Januar 2012

Internet

Internetportal muß strikt zwischen Werbung und redaktionellem Teil trennen

Das Landgericht Düsseldorf entschied mit dem Urteil vom 24.08.2011 (12 O 329/11), dass ein werbefinanziertes Internetportal strikt zwischen dem redaktionellem Teil und der Werbung Trennung muß. Letztere muß insbesondere stets als solche gekennzeichnet sein.

Beklagt wurde der Betreiber eines Portals für Kosmetik-, Beauty- und Wellnessprodukte. Dabei wurden auf der Seite zunächst Artikel als Anleser oder Teaser dargestellt. Durch einen weiteren Klick gelangte der User dann zu dem vollständigen Artikel, in dem dann Produkte beworben wurden.

Da zu keinem Zeitpunkt der Hinweis "Werbung" oder "Anzeige" erschien, erweckten die Artikel den Eindruck, es handele sich um redaktionelle Arbeit. Der Kläger befand diese Darstellung für wettbewerbswidrig und forderte die Unterlassung.

Zu Recht, wie das Landgericht Düsseldorf nun entschied:

"Veröffentlichungen zum Zwecke des Wettbewerbs müssen ihren werbenden Charakter eindeutig und zweifelsfrei erkennen lassen. Wegen des Grundsatzes der strikten Trennung von Werbung und redaktionellem Text darf in einem redaktionell gestalteten Beitrag über eine gewerbliche Ware oder Leistung nicht einseitig und über das durch eine bloße sachliche Information bedingte Maß hinaus werblich berichtet werden. (...) Um das Trennungsverbot nicht zu verletzen und den Eindruck einer getarnten redaktionellen Werbung zu vermeiden, sind entsprechende Beiträge deutlich und auch für den flüchtigen Verkehr unübersehbar mit dem Zusatz "Anzeige" zu kennzeichnen, um deutlich zu machen, dass es sich nicht um Werbung und nicht um eine Stellungnahme der Redaktion oder einer anderen wissenschaftlichen Stelle handelt, (OLG München I, WRP 2006, 284, 286)."

Links:
Volltext bei Justiz NRW

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Werbefinanzierte Online-Portale müssen Werbung stets als solche kennzeichnen. Dies gilt auch bei der Übernahme von Pressemitteilungen der Hersteller, da diese regelmäßig ein Produkt nur einseitig darstellen und nicht die redaktionelle Arbeit eines unabhängigen Dritten sind. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, Abmahnungen und Unterlassungsklagen können folgen.

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