19.Dezember 2011
Internet
eBay-Rücknahme bei weniger als 12 Stunden Restlaufzeit nicht ohne Folgen
Das Amtsgericht Hamm hatte sich mit dem Urteil vom 14.9.2011 (17 C 157/11) mit den Folgen der Rücknahme eines eBay-Angebotes auseinanderzusetzen, dessen Restlaufzeit weniger als 12 Stunden betrug.
Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay kann ein Angebot unter Angabe bestimmter Gründe vorzeitig beendet werden. Laut den Regelungen wird hierbei im Detail aber unterschieden zwischen einer Rücknahme vor bzw. nach einer noch verbleibenden Restlaufzeit von 12 Stunden.
Demnach sei eine Beendigung vor diesem Zeitraum "ohne Einschränkungen" möglich. Auf der Zielgeraden hingegen sei eine folgenlose Rücknahme nur möglich, wenn kein Gebot abgegeben wurde. Andernfalls müsse an den Höchstbietenden verkauft werden.
So auch im streitgegenständlichen Sachverhalt. Der Verkäufer zog das Angebot zurück, weil er den Gegenstand (Golfmotor) nun doch nicht mehr veräußern wolle. Der Höchstbietende klagte sodann auf Schadensersatz, da der Verkäufer sich weigerte, zum Höchstgebot zu verkaufen. Zu Recht - der Klage wurde stattgegeben.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Für die Auslegung der Parteierklärungen in Sachen eBay sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay maßgebend. Dies bestätigte auch nochmal das AG Hamm. Weil beide Parteien den AGBs zuvor zugestimmt haben und deshalb davon auszugehen ist, dass beide Parteien nur auf dieser Grundlage handeln wollen, seien die Regelungen bei Auseinandersetzungen stets mit einzubeziehen.